WOHNWISSEN

Blumen am Balkon – Was ist zulässig?

Eine vermeintlich simple Angelegenheit wie die Begrünung des eigenen Balkons kann zu vielfältigen Problemen in der Praxis führen. Die rechtlichen Grundlagen sollen im Folgenden näher betrachtet werden:


1) Blumenkisten und Blumentöpfe am eigenen Balkon und an der Innenseite des Balkongeländers


Mieter haben die inneren Teile des Hauses bzw den Balkon mitsamt der Innenseite des Geländers gemietet. Wohnungseigentümer haben ein ausschließliches Nutzungsrecht an ihrer Wohnung, welches sich ebenfalls auf einen zugehörigen Balkon und die Innenseite eines Balkongeländers zutrifft. Dementsprechend hat der Vermieter oder andere Wohnungseigentümer das Anbringen von Blumen auf der Bodenfläche des Balkons und an der Innenseite des Balkongeländers montierte Blumenkisten zu dulden.


2) Blumenkisten an der Außenseite des Balkongeländers


Hier stellt sich die Rechtslage anders dar. Die Außenseite des Balkongeländers ist in aller Regel weder mitvermietet, noch vom Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers erfasst. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Teil des Hauses.


Mieter: Die Montage und Verwendung von Blumenkisten an der Außenseite des Balkons kann durch den Vermieter zu Recht verboten werden. Ein wesentliches Problem stellt das Haftungsrisiko des Vermieters dar, der nach §1318 ABGB für Schäden „durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung“ haftet.
Wenn sich ein Mieter an ein vom Vermieter erklärtes Verbot nicht hält, so hat dieser einen rechtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch. Dies bedeutet, dass der Vermieter einen Anspruch hat, dass Blumenkisten von der Außenseite des Balkongeländers entfernt werden. Dies ist verschuldensunabhängig und unabhängig von einem tatsächlichen Schadensfall.
Zusätzlich hat der Vermieter auch die Möglichkeit einer Besitzstörungsklage gegen den Mieter zur Herstellung des letzten ruhigen Besitzstandes. Bei unerlaubtem Aufstellen von Blumenkisten an der Geländeraußenseite greift der Mieter eigenmächtig in den Besitz des Vermieters ein.


Wohnungseigentümer: Die Außenseite eines Balkongeländers stellt ebenso wie Außenfensterbretter allgemeine Teile der Liegenschaft dar. Über diese ist der einzelne Wohnungseigentümer allein nicht verfügungsbefugt, sondern muss für deren Verwendung die Zustimmung aller Miteigentümer gem. §16 Abs WEG 2002 einholen. ( OGH 04.09.2014 5Ob86/14d). Soweit einzelne Wohnungseigentümer ihre Zustimmung verweigern, so kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des WEG 2002 § 16 Abs 2 durch das Gericht ersetzt werden. Durch die Anbringung der Blumenkisten darf es weder zu einer Schädigung des Hauses kommen, noch dürfen schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden. Diese Maßnahme muss der Übung des Verkehrs entsprechen und dem Wohnungseigentümer zur Befriedigung eines wichtigen Interesses dienen, was in diesem Fall bejaht wurde.
Soweit ein Wohnungseigentümer ohne zu fragen Blumenkisten an der Außenseite montiert, so steht allen anderen Wohnungseigentümern jeweils für sich das Recht zu per Unterlassung dagegen vorzugehen. Dieser Anspruch ist unabhängig ob die gesetzte Maßnahme genehmigungsfähig ist oder nicht. Es kommt allein darauf an, dass Änderungen an allgemeinen Teilen durchgeführt werden, ohne von allen Beteiligten die notwendige Zustimmung einzuholen.


3) Blumengießen am Balkon – Gibt es Beschränkungen?


Wie nicht anders zu vermuten stellt das regelmäßige Blumengießen am Balkon eine übliche und sozialadäquate Nutzung dar und ist grundsätzlich hinzunehmen und zu dulden. Dabei ist es möglich und üblich, dass Wasser auf die darunterliegende Ebene (Balkon, Garten, etc) tropft. Es ist jedoch auf andere Mieter / Wohnungseigentümer ausreichend Rücksicht zu nehmen, um Beeinträchtigungen anderer soweit wie möglich zu vermeiden. So hat zB in Deutschland das LG München (15.09.2014, Az. 1 S 1836/13 WEG) entschieden, dass Blumengießen zu unterlassen ist, solange sich jemand unter dem betreffenden Balkon aufhält bzw alternativ dessen Einverständnis einzuholen.

FAZIT: Blumentöpfe und Kisten am eigenen Balkon und an der Innenseite des Balkongeländers sind rechtlich grundsätzlich problemlos möglich. An der Außenseite des Balkongeländers oder auf Fensterbrettern ist die Zustimmung des Vermieters bzw im Wohnungseigentum aller Miteigentümer notwendig. Ansonsten bleibt man dem ständigen rechtlichen Risiko ausgesetzt zur Beseitigung aufgefordert zu werden.

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