WOHNWISSEN

Die Heizkostenabrechnung nach Heizkostengesetz – Eine kurze Einführung Teil 2

Das Heizkostengesetz gilt sowohl für Heizkosten, als auch für die Kosten der Warmwasserbereitung. Falls die genaue Aufteilung zwischen diesen beiden Positionen nicht durch Messung festgestellt werden kann, so kann diese durch Vereinbarung in einem gewissen Rahmen geregelt werden. Ohne Vereinbarung kommt ein Aufteilungsverhältnis von 70:30 zwischen Heizkosten und Warmwasserkosten zur Anwendung.

Die individuelle Lage einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus hat auch einen wichtigen Einfluss auf den Energieverbrauch. Wohnungen in der Gebäudemitte haben einen geringeren Verbrauch als Wohnungen in Randlagen wie dem Erdgeschoß oder im Dachgeschoß. Als Ausgleich erfolgt laut HeizKG eine Aufteilung der Energiekosten teilweise nach tatsächlichem Verbrauch und teilweise nach der Nutzfläche der Wohnung. Ohne eigene Vereinbarung erfolgt die Aufteilung im Verhältnis 35 : 65 zwischen Nutzfläche und Verbrauch.

Neben den Energiekosten sind auch sonstige Kosten Teil der Abrechnung nach HeizKG. Dabei handelt es sich um die die Kosten der Abrechnung, der Wartung der Heizung und der Messgeräte. Nicht erfasst sind Reparaturen. Diese sind vom Hauseigentümer bzw der Reparaturrücklage im Fall von Wohnungseigentum zu tragen.

[weiter mit Teil 3]

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