WOHNWISSEN
Die Verbrennungsluftzufuhrmessung - Besteht eine Pflicht zur Überprüfung der Verbrennungsluftzufuhr?
Jan 26, 2018
Die Leistungen des Rauchfangkehrers mit den vierteljährlichen Kehrungen, der Hauptkehrung aller Kamine, sowie Prüfung der Kamine auf ihren baulichen Zustand inklusive Befunderstellung beim Anschluss neuer Geräte waren jahrelang klar.
Seit vor einigen Jahren verpflichtend die regelmäßige Überprüfung der Verbrennungsluftzufuhr durchgeführt wird, haben sich die Kosten für Rauchfangkehrerleistungen stark erhöht. Hintergrund ist die notwendige Frischluft, die Heizgeräte aus der Raumluft zur Funktion benötigen. Durch bauliche Maßnahmen wie neue und dichtere Fenster oder gedämmte Fassaden gibt es einen geringeren Luftaustausch - das ist aus Gründen der Energieeffizienz gewünscht. Andererseits kann es daduch zur Konzentration von Kohlenmonoxid in Wohnungen kommen - dem soll die regelmäßige Überprüfung der Verbrennungsluftzufuhr dienen. Sollte die Luftzufuhr zu gering sein, dann muss zB durch eine Membran im Fenster eine künstliche Frischluftzufuhr geschaffen werden.
Muss diese Überprüfung wirklich jährlich stattfinden? So häufig gibt es doch in einer Wohnung keine Änderungen?
Nachdem die erste Regelung von den Gerichten gekippt wurde, hat eine Novelle zum Wiener Feuerpolizeigesetz mit 2016 folgende Situation geschaffen:
§14 WFPolG
(1) (...) Die Überprüfung und Kehrung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der Abgas- und Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen, wobei mindestens einmal jährlich auch die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu prüfen ist.
(2) Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer entsprechend dem Stand der Technik durch Messung oder rechnerischen Nachweis zu erfolgen. Die Messung bzw. der rechnerische Nachweis hat zu entfallen,
1.
wenn aufgrund einer dem Stand der Technik entsprechend erfolgten Dokumentation der baulichen Gegebenheiten einwandfrei und ohne erheblichen Aufwand geschlossen werden kann, dass seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, die eine Änderung der Verbrennungsluftzufuhr zur Folge haben, oder
2.
wenn von der Betreiberin bzw. vom Betreiber ein positiver, schlüssiger und dem Stand der Technik entsprechender Befund einer befugten Person über die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorgelegt wird, der zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht älter als dreizehn Wochen ist.
Es gibt somit Alternativen zur Durchführung durch den Rauchfangkehrer, jedoch erweisen sich diese bei nährerer Betrachtung als äußerst unattraktiv:
Die Variante (1) durch eine dem Stand der Technik entsprechenden Dokumentation hat den Nachteil, dass auch diese Dokumentation Kosten verursacht, noch dazu ist nicht genau definiert wie genau eine solche Dokumentation auszusehen hat. Zusätzlich schreibt die Rauchfangkehrer-Innung in einem Informationsblatt aus 2016, dass auch die Prüfung der Dokumentation und der Augenscheinsvergleich zwischen Dokumentation und Ist-Zustand eine Leistung des Rauchfangkehrers ist, die zu honorieren ist.
Die Variante (2) verlangt einen Befund einer befugten Person, der zum Zeitpunkt der Überprüfung maximal 13 Wochen alt sein darf. Der Befund ist von einer nach ÖVGW Richtlinie 12 befugten Person (Installateur) zu erstellen. Auch für einen solchen Befund fallen Kosten an.
ERGEBNIS: Das Wiener Feuerpolizeigesetz schreibt eine jährliche Überprüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr vor. Es gibt Alternativen zur Prüfung durch den Rauchfangkehrer, jedoch erscheinen diese wirtschaftliche eher unattraktiv.
Bei modernen Brennwertthermen (der Regelfall seit Inkrafttreten derÖkodesignrichtlinie im Jahr 2015) gibt es die jährliche Verbrennungsluftzufuhrmessung nicht. Solche Thermen haben ein spezielles Rohr in den Kamin (Fang) eingezogen und beziehen die notwendige Frischluft von außen und nicht aus der Raumluft.