WOHNWISSEN

Wohnungseigentum - Wer darf einen Parkplatz mieten?

Auch so vermeintlich einfache Dinge, wie die Vermietung eines Parkplatzes, kann im Wohnungseigentum zu einer Vielzahl von Fragestellungen und Möglichkeiten führen. Zur konkreten Klärung eines Sachverhalts sind einige Vorfragen zu klären:

1) Ist ein Parkplatz einem bestimmten Wohnungseigentümer zugeordnet?

Ein Parkplatz kann im Grundbuch als eigenes Wohnungseigentumsobjekt eingetragen sein und damit im Eigentum einer bestimmten Person stehen. Ebenso ist es möglich, dass ein Parkplatz zu einem anderen Wohnungseigentumsobjekt wie einer Wohnung oder einem Geschäftslokal als Zubehör zugeordnet ist. 

In beiden Fällen liegt die Verfügungsgewalt beim grundbücherlichen Eigentümer. Er kann den Parkplatz selbst verwenden oder vermieten.

2) Ist der Parkplatz keinem Wohnungseigentümer zugeordnet?

Alle Teile der Liegenschaft, die laut Wohnungseigentumsvertrag und dem zugrundeliegenden Nutzwertgutachten keinem Eigentümer explizit zugeordnet sind, sind sogenannte "Allgemeine Teile" der Liegenschaft. Solche allgemeinen Teile können grundsätzlich von allen Eigentümern verwendet und benutzt werden.

Ebenso können diese auch vermietet werden. So ist es mögliche allgemeine Flächen, die für das Abstellen von Kraftfahrzeugen geeignet sind gegen Entgelt zu vermieten. Soweit eine Vermietung an einen Miteigentümer erfolgen soll, so muss ein einstimmiger Beschluss aller Miteigentümer vorliegen. Soweit hingegen eine Vermietung an dritte Personen erfolgt, so ist die einfache Mehrheit der Miteigentümer ausreichend. Alternativ kann eine Vermietung an dritte Personen auch durch die zuständige Hausverwaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung erfolgen.

Es wird somit vom Gesetzgeber bei der Vermietung an Miteigentümer eine sehr hohe Hürde aufgestellt. In der Praxis erfolgt eine Vermietung daher häufig nicht an einen Miteigentümer, sondern an eine im gleichen Haushalt lebende, dritte Person.

<< Go back to the previous page